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   BSG, 15.12.1959 - 2 RU 141/56   

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https://dejure.org/1959,4058
BSG, 15.12.1959 - 2 RU 141/56 (https://dejure.org/1959,4058)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1959 - 2 RU 141/56 (https://dejure.org/1959,4058)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1959 - 2 RU 141/56 (https://dejure.org/1959,4058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von im Gesundheitswesen Tätigen; Versicherungsfreiheit von Ärzten bei ihrer freiberuflichen Tätigkeit ; Arbeitsverhältnis zwischen Eheleuten; Eigenverantwortlichkeit in der Krankenbehandlung; Persönliche Abhängigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 11, 149
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 11 R 2433/16

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - schriftliche Befundung radiologischer

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe ausgeführt, dass eine Abhängigkeit nicht damit begründet werden könne, dass der Vertreter im Rahmen eines fremden Arztbetriebs tätig werde, für eine Eingliederung müsse vielmehr ein Unterordnungsverhältnis vorliegen (unter Hinweis auf BSG 15.12.1959, 2 RU 141/56, juris).

    Dies ist lediglich ein Indiz, dass die Tätigkeit als Praxisvertreter nach allgemeiner Anschauung als selbstständige Tätigkeit angesehen wird (vgl zum Praxisvertreter BSG 27.05.1959, 3 RK 18/55, BSGE 10, 41 und BSG 15.12.1959, 2 RU 141/56, BSGE 11, 149).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - L 8 BA 6/18

    Apotheker-Vertreterin sozialversicherungsfrei

    Auch im Übrigen wurde bzw. wird in Fällen ärztlicher bzw. tierärztlicher Praxisvertretungen eine selbstständige Tätigkeit angenommen (vgl. BSG Urt. v 15.12.1959 - 2 RU 141/56 - juris Rn. 14 ff.; Bayerisches Landessozialgericht Urt. v. 28.3.2012 - L 2 U 424/09 - juris Rn. 53 ff.; Landessozialgericht Baden-Württemberg Urt. v. 21.2.2017 - L 11 R 2433/16 - juris Rn. 25 ff.; Minn in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, 122. Lieferung 11.2019, Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Harwart/Thome in: Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl. 2018, § 32 Rn. 72).
  • BSG, 29.06.1972 - 2 RU 81/69

    Arbeitsunfall - Gegen Arbeitsunfall Versicherter - Beschäftigter Ehegatte

    Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 10. Januar 1969 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bundessozialgericht (BSG 11, 149) habe es zwar für zweifelhaft gehalten, ob in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) überhaupt Raum für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und seinem im Unternehmen mittätigen Ehegatten sei, es habe indessen diese Frage nicht entschieden.

    Die Frage, ob in der gesetzlichen UV Raum für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und seinem im Unternehmen mittätigen Ehegatten ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1959 (BSG 11, 149) offen gelassen.

  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 110/71

    Tätigkeit aufgrund Dienstvertrags - Anstellung bei Polizei - Arzt - Frei

    Damit entfällt auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO (vgl. BSG 11, 149, 153; Brackmann aaO, S. 476 h).

    Umfaßt bei einem nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherten der nach dieser Vorschrift bestehende Versicherungsschutz auch die auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses geleistete Hilfe, so schließt andererseits - nicht nur bei Ärzten - die auf Grund eines unabhängigen Dienstvertrages geleistete - versicherungsfreie - Tätigkeit den Versicherungsschutz für die in seinem Rahmen gewährte Hilfe aus (vgl. BSG 11, 149, 153).

  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 169/63

    HNO-Arzt - Belegärztliche Tätigkeit im Krankenhaus - Unfallversicherungsschutz

    Ein Entschädigungs-- " anspruch der Klägerin ist daher nur begründet, wenn ihr Ehemann im St. Josefskrankenhaus auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses beschäftigt oder aus einem anderen Grund nicht freiberuflich, d°ht nicht selbständig (BSG 11, 149, 155), tätig gewesen war° ' "".

    Haßgebend ist hierfür, ob der Ehemann der Klägerin nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Träger des St. Jo- sefskrankcnhauses stand (vgl. u.a° BSG 11, 149, 150; BSG SozR RVO @ 537 aF Nr° 8; Braekmann, Handbuch der Sozialvcrsieherung, 1"-6° Aufl"" Bd" II, S° 470 b, 306 h)" Das LSG hat jedoch über die wesentlichen Merkmale der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin, auf Grund deren die Frage seiner Selbständigkeit oder aber eines versicherten Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen ist, keine ausreichenden F ststellungen getroffen°.

  • SG Frankfurt/Main, 02.11.2020 - S 20 R 97/16
    Die Klägerinnen berufen sich insoweit auch auf ein Urteil des BSG vom 15. Dezember 1959, Az. 2 Ru 141/56.
  • SG Berlin, 12.12.2000 - S 68 U 284/00

    Versicherungspflicht

    Soweit in früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 11, 149, 153) entscheidend auf die hinreichende wirtschaftliche Absicherung des genannten Personenkreises bei selbständiger Tätigkeit abgestellt wurde, ist festgestellt, dass für den Kläger als Unternehmer gemeldete Einkünfte von nur rund DM 30.000,00 jährlich (Jahre 1996 bis 1998) die für eine hinreichende wirtschaftliche Eigenvorsorge erforderlichen Mittel nicht erreichen.
  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 140/72

    Bestehen eines Unfall-Versicherungsschutzes für die Angestellte des versicherten

    Die Frage, ob in der gesetzlichen Unfallversicherung Kaum für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und seinem im Unternehmen mittätigen Ehegatten ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember, 1959 (BSG 11, 149) offengelassen.
  • BSG, 18.12.1969 - 2 RU 232/67
    Das LSG hat aus den von ihm getroffenen Feststellungen auch mit Recht gefolgert9 daß die Klägerin, die lediglich den Firmen-Pkw gesteuert, nicht hingegen an den geschäftlichen Besprechungen ihres Ehemannes teilgenommen hat, hierbei wie ein Arbeitnehmer der OHG tätig gewesen ist° Für Erwägungen darüber, ob ihre Tätigkeit Merkmale einer unternehmerähnlichen Selbständigkeit aufgeä wiesen haben könnte (vg1° z"B° BSG 11, 149, 151, 152), ist also hier kein Raum° Gegen den hiernach vom LSG zutreffend anerkannten UV-Schutz nach 5 539 Abs" 2 EVO kann schließlich auch nicht geltend gemacht Werden, die Klägerin habe sich ihrem Ehemann auf Grund familienrechtlicher Verpflichtung oder zwecks Förderung des {-audh ihr selbst zugute kommenden - Geschäftsumsatzes als Fahrerin zur Verfügung gestellt (vgl° BSG 18, 143" 147)0" Die Revision muß somit als unbegründet zurückgewiesen werden (@ 170 Abs" 1 SGG)" 1.
  • BSG, 26.04.1962 - 2 RU 183/58
    so habe ihn demnach die abgebende Berufsgenossenschaft nach ihrem Recht zu entschädigen, auch wenn die Überweisung nachträglich rückwirkend wirksam werde; nach Vollendung der Überweisung habe dann die aufnehmende Berufsgenossenschaft die Entschädigung vom Tage des Wirksamwerdens der Überweisung an zu gewähren° Der Senat teilt diesen Standpunkt, der eine recht lich bedenkénfrcie Fortent- "wicklung der angeführten Rechtsprechung darstellt° Der Umstand, daß sich hiernach eventuell für das im Überweisungsverfahren begriffene Unternehmen während des Rückwirkungszeitraumes ein doppelter Versicherungsschutz ergibt, spricht nach Meinung des Senats icht gegen die Richtigkeit des in dem angeführten Verbandsrundschreiben vertretenen Standpunkts" Es kann unerörtert bleiben, inwieweit noch darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Entschädigungspflicht auch bei solchen Unfällen anzunehmen ist, die sich zwar erst nach dem Abschluß des Überweisungsverfahrens, aber noch vor dem Zeitpunkt ereignet haben, an dem es dem Unternehmer - unter Berücksichtigung der ihm von den beteiligten Berufsgenossenschaften erteilten Auskünfte - zuzumuten war, für sich bzw° seinen Ehegatten den Versicherungsschutz bei der aufnehmenden Berufsgenosscnschaft sicherzustelleno Desgleichcn bedarf es keiner Prüfung, ob generell der Ausschluß der Versicherungspflicht bei Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen noch als geltendes Recht anzusehen ist (vgm1 BSG 11, 149 l50; Vorlagebeschluß.
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